Bauvorschriften und Baugenehmigungen in der Schweiz
Veröffentlicht am: 12.05.2020 / Zuletzt aktualisiert am: 29.10.2026

Auch wenn die meisten Bauvorhaben in der Schweiz eine Genehmigung benötigen, gibt es einige Fälle, in denen dies nicht der Fall ist. Wir haben für Sie die Bauverordnungen der Kantone durchsucht und die wichtigsten Passagen hier zusammengestellt.
Vor der Bestellung des Holz- bzw. Gartenhauses Ihrer Wahl sollten Sie auf jeden Fall die für Ihre Region geltenden Bestimmungen einsehen! Die hier aufgelisteten Punkte sind lediglich zur Orientierung gedacht. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der im Folgenden aufgeführten Bestimmungen!
Neben den hier aufgeführten Regelungen müssen Sie zusätzlich an das Nachbarschaftsrecht denken, sollte Ihr Gartenhaus sich an der Grenze Ihres Grundstücks befinden. Dann sind nämlich maximale Höhen vorgesehen. Außerdem sollten Sie bei Ihrer Behörde Einblick in den Bebauungsplan nehmen, der Aufschluss darüber bietet, ob auf das vorhandene Grundstück überhaupt noch etwas gebaut werden darf.
Falls Sie Ihr Gartenhaus in einer Kleingartenkolonie errichten wollen, sollten Sie sich beim entsprechenden Verband der Kleingärtner nach den dort herrschenden Regelungen erkundigen.
Hier nun genehmigungsfreie Bauten aus den Bauvorschriften der Kantone:
Kanton Aargau
Kleinstbauten mit einer Grundfläche von bis zu 5 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von 2,50 Metern (Geräteschuppen, Fahrradunterstände).
Weitere Infos: § 49 Bauverordnung (Stand: 01.01.2018)
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Kleinstbauten mit einer Grundfläche von bis zu 6 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von 2,50 Metern (Geräteschuppen, Fahrradunterstände).
Weitere Infos: § 39 Bauverordnung (Stand: 01.04.2020)
Kanton Appenzell Innerrhoden
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Basel Stadt
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Basel Land
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Bern
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Freiburg
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Glarus
Bauten mit einer maximalen Gesamthöhe von 2 Metern und einer maximalen Grundfläche von 10 Quadratmetern.
Weitere Infos: Art 75 Bauverordnung (Stand: 01.07.2018)
Kanton Graubünden
Gebäude mit einem Volumen von bis 5 Kubikmetern
Weitere Infos: Art. 40 Raumplanungsverordnung (Stand: 01.04.2019)
Kanton Luzern
Bauten, für die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren“; Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m² Grundfläche.
Weitere Infos: § 54 Planungs- und Bauverordnung (Stand: 01.07.2019)
Kanton Nidwalden
Werkzeughäuschen, Kleinställe oder Hütten für die hobbymässige Gartenbewirtschaftung beziehungsweise Kleintierhaltung mit einer Grundfläche unter 6 m2 und einer Gesamthöhe unter 2.5 m.
Weitere Infos: § 41 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Stand: 25.11.2014)
Kanton Obwalden
Kleinstbauten, ausgenommen an Orten, wo Schutzinteressen berührt werden.
Kanton Schaffhausen
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Schwyz
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Solothurn
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Sankt Gallen
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Thurgau
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Uri
Geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren.
Weitere Infos: Art. 101 Planungs- und Baugesetz (Stand: 01.06.2017)
Kanton Wallis
Private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere.
Weitere Infos: Art. 17 Bauverordnung (Stand: 01.06.2018)
Kanton Zug
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Kanton Zürich
Alle geplanten Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen.
Alle Angaben ohne Gewähr!
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